

Erste Hilfe für Opfer von Straftaten
Suchen Sie als Opfer einer Straftat Hilfe und anwaltliche Vertretung?
Sind Sie Opfer einer Straftat geworden und auf der Suche nach einer kompetenten Rechtsanwältin, die sich engagiert und leidenschaftlich für die Durchsetzung Ihrer Rechte stark macht? Herzlich willkommen bei Frau Rechtsanwältin Ute Staudacher!
Als Opferanwältin stehen die Interessen der Mandantin und des Mandanten hier an erster Stelle. Unterstützend und einfühlsam begleite ich Sie professionell und kompetent durch das gerichtliche Verfahren in allen Instanzen. Oberstes Ziel meines Wirkens ist es stets in den jeweiligen Verfahrensabschnitten die wesentlichen Weichen zu stellen.
Allumfassend berate ich Sie über die Rechte der Verletzten. Wir entscheiden gemeinsam, welche Vorgehensweise für Sie am günstigsten ist. Die effektive Durchsetzung Ihrer Rechte und Ihre professionelle anwaltliche Begleitung, durch sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Instanzen, haben für mich oberste Priorität, ob Erstattung der Strafanzeige und Stellen des Strafantrags, Geltendmachung und Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen, Beantragung gerichtlicher Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (Kontaktverbot, Annäherungsverbot), Anzeigenerstattung bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, Stellen eines Strafantrags, Begleitung als Zeugenbeistand, Anschluss und Vertretung im Strafprozess als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger, Durchführung eines Verfahrens nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), Beantragung von Zuwendungen bei der Landesstiftung Opferschutz oder Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleich.
Was kostet die anwaltliche Vertretung?
Beistandsbestellung, Beratungs- & Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzversicherung
In vielen Fällen sorgt der Gesetzgeber dafür, dass Sie als Opfer einer Straftat nicht auch noch mit Anwaltskosten belastet werden. In geeigneten Fällen bestelle ich mich für Sie als Verletztenbeistand bzw. Nebenklagevertreter, sodass die Staatskasse mein Honorar als Beistand übernimmt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so stelle ich für Sie einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie sich einen Anwalt nicht leisten können.
Letztlich sind auch Rechtsschutzversicherungen in vielen Fällen zur Zahlung des Anwaltshonorars bzw. der gesetzlichen Rechtsanwaltskosten im Rahmen des Opfer-Rechtschutz (Opfer-RS) verpflichtet.
Wir erarbeiten gemeinsam einen Plan, der Sie auch in finanzieller Hinsicht schützt.
WEISSER RING e.V.
Wir akzeptieren den Hilfescheck für die anwaltliche Erstberatung!
Fragen Sie jetzt gerne für eine unverbindliche Beratung an und informieren Sie sich am Telefon oder im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Erstberatung.
Ute Staudacher
Frau Rechtsanwältin Staudacher absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften in Konstanz am Bodensee und hat den Schwerpunkt ihrer anwaltlichen Tätigkeit hauptsächlich auf den Bereich des Strafrechts, hier insbesondere des Opferrechts, gelegt.
Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Konstanz absolvierte sie das Referendariat in Karlsruhe. Sie war Gründungsmitglied der „Jungen Juristen Karlsruhe“ und der „Karlsruher Kolloquien“ im Jahr 2000.
Zur Vertiefung der Einblicke, in die strafrechtliche Revisionspraxis, arbeitete sie im Jahr 2003 in der revisionsrechtlichen Anwaltskanzlei von Prof. Dr. Gunter Widmaier in Karlsruhe.
Sie veröffentlichte bereits in juristischen Fachzeitschriften wie der HRR-Strafrecht und dem European Law Reporter.
Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Opfern von Straftaten schützend zur Seite zu stehen und für diese den Strafprozess durch Abstimmung mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Verteidigung so kurz und schmerzlos wie möglich zu gestalten.

Vertretung in…
… Karlsruhe, Baden-Baden, Rastatt, Bühl, Offenburg, Freudenstadt, Villingen-Schwenningen, Stuttgart, Ulm, Ludwigsburg, Heilbronn, Bruchsal, Heidelberg, Mannheim, Neustadt an der Weinstraße, Landau in der Pfalz, Kaiserslautern, Frankenthal und bundesweit auf Anfrage.
Meine Kompetenz: Ihr Vorteil
Strafanzeige / Strafantrag
Begleitung / Beistand bei der Polizei
Verletztenbeistand
Geltendmachung von Schmerzensgeld
Geltendmachung von Schadensersatz
Nebenklage
Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld / Schadenersatz)
Zeugenbeistand
Verbot die Wohnung zu betreten
Kontaktverbot
Annäherungsverbot
Ansprüche nach Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Zuwendungen der Landesstiftung Opferschutz
Die gesetzlichen Vorschriften zur Nebenklage
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
1.
den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.
(2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.
(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.