

Meine Kompetenz: Ihr Vorteil
Ansprüche nach Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz bietet Ihnen in geeigneten Fällen die Möglichkeit, unverzüglich mit gerichtlicher Hilfe gegen den Täter vorzugehen. Sie können somit einem Aggressor verbieten mit Ihnen Kontakt aufzunehmen, sich in Ihrer Wohnung oder in Ihrer Nähe aufzuhalten. Das gilt sogar für Verwandte und Ehegatten.
Einen solchen Anspruch auf Unterlassung mache ich in Ihrem Namen unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht (Abteilung für Familiensachen) geltend. Ein solches richterliches Verbot ergeht auch sehr zeitnah, sodaß effektive Hilfe in einer Notsituation für Sie erreicht werden kann.
Nach Vorlage des Beschlusses ist es dann dem Täter verboten Ihre Nähe zu suchen und mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Verstößt er gegen das Verbot, macht er sich strafbar und kann mit einem Ordnungsgeld bis zu € 250.000 belegt werden.
Sollten Sie einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz wünschen, sprechen Sie mich bitte unverzüglich auf die Möglichkeiten der sofortigen gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche an.